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Satzung

Satzung des Bundesverbandes der Flächenagenturen in Deutschland e.V. (BFAD)

Präambel

Der Bundesverband der Flächenagenturen in Deutschland e.V. (BFAD) ist ein Zusammenschluss von Flächenagenturen, Betreibern von Flächenpools und Experten sowie interessierten Personen, Gesellschaften und Institutionen, die sich mit dem Aufbau von Flächen- und Maßnahmenpools beschäftigen und diese unterstützen. Durch erhebliche Flächeninanspruchnahmen zum Bau von Anlagen, Siedlungen und Verkehrsflächen werden Natur und Landschaft nachhaltig in Anspruch genommen und umgestaltet. Zum Ausgleich dieser Eingriffe in Natur und Landschaft müssen von Vorhabensträgern Kompensationsmaßnahmen durchgeführt und dauerhaft gesichert werden. Der Aufbau von Flächen- und Maßnahmenpools insbesondere durch regionale Flächenagenturen führt zu einer Verbesserung der Praxis des Naturschutzes, insbesondere der Eingriffsregelung. Der Verein sieht daher die ökologische und ökonomische Bündelung und Vernetzung von Kompensationsflächen und –maßnahmen durch Flächen- und Maßnahmenpools und deren kontinuierliche Optimierung und Weiterentwicklung als eine der wichtigsten Aufgaben an. Durch die Errichtung einer ständigen Plattform zum Austausch der Poolbetreiberuntereinander und mit Experten und interessierten Personen über Erfahrungen beim Aufbauvon Flächen- und Maßnahmenpools wird das fachliche und juristische Wissen und Know-how in einer Hand konzentriert. Flächenagenturen und Poolbetreiber, aber auch Vorhabensträger und andere interessierte Personen können so schnell und kompetent beraten werden.Der Verein hilft als gemeinsame Interessenvertretung, die Arbeit von Flächenagenturen und Poolbetreibern zu etablieren und wird sich auf allen politischen Ebenen in die Gesetzgebung und gegenüber der Verwaltung und der Wirtschaft einbringen. Der Verein ist bestrebt, rechtsverbindliche und bundeseinheitliche Vorgaben insbesondere für die Honorierung der Leistungen der Poolbetreiber und die Anerkennung von Kompensationsmaßnahmen im Allgemeinen und Maßnahmen in Pools im Besonderen zu erreichen. In diesem Sinne gibt sich der Bundesverband der Flächenagenturen in Deutschland e.V. folgende Satzung:

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Bundesverband der Flächenagenturen in Deutschland e.V. (BFAD)“ – im folgenden Verein genannt –.
(2) Er hat seinen Sitz in Brandenburg an der Havel und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, einschließlich der Bildungs- und Forschungsarbeit in diesem Bereich. Der Verein fördert die ökonomisch und ökologisch sinnvolle Einrichtung, Bündelung und Vernetzung von Kompensationsflächen und –maßnahmen sowie die naturschutzfachliche Aufwertung der Kulturlandschaft vor allem durch regional Flächenagenturen als Betreiber von Flächen- und Maßnahmenpools.(2) Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:1. Vernetzung der Poolbetreiber, interessierter Personen, Fachexperten und Institutionen zum gegenseitigen Austausch von Know-how, Erfahrungen beim Aufbau von Pools sowie zur gegenseitigen Unterstützung,2. Verbreitung des Naturschutz- und Umweltgedankens mit der Zielsetzung der Förderung und Etablierung der Betreiber von Flächenpools insbesondere der Flächenagenturen als neue und wichtige Akteure im Naturschutz,3. Verbreitung von Fachinformationen und Fachstudien sowie Organisation von Informations- und Fachveranstaltungen über den Aufbau und Betrieb von Flächen- und Maßnahmenpools,4. Beratung und Hilfestellung für Flächenagenturen sowie interessierte Personen und Institutionen, insbesondere durch Entwicklung fachlicher Leitlinien zur Durchführung der Flächen- und Maßnahmebevorratung,5. Förderung oder Durchführung anwendungsbezogener Forschung auf dem Gebiet der Eingriffskompensation in Zusammenarbeit mit Hochschulen und wissenschaftlichen Institutionen insbesondere mit dem Ziel den Poolgedanken im Naturschutzrecht zu fördern und zu festigen und auf bundesweit einheitliche naturschutzfachliche Standards bei der Flächen und Maßnahmebevorratunghinzuwirken,6. Interessenvertretung gegenüber Politik und Verwaltung, insbesondere im Rahmen der Gesetzgebung und des Verwaltungshandelns, sowie der Wirtschaft auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene, insbesondere durch Erarbeitung gemeinsamer Stellungnahmen,7. Austausch und Zusammenarbeit mit allen gesellschaftlichen Interessenverbänden, die die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützen.(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.

§ 3
Steuerbegünstigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an dasVereinsvermögen.(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oderdurch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein.
(3) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme durch Bescheidung des Antrags mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb von einem Monat nach Zugang der Ablehnung Beschwerde eingelegt werden. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig. Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich bekannt gegeben.
(4) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes natürliche Personen als Ehrenmitglieder ernennen, die sich um den Verband oder dessen Ziele verdient gemacht haben.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod eines Mitglieds, Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen, Ausschluss oder durch Streichung aus der Mitgliederliste.
(6) Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich.
(7) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vorstandsmitglieder. Die Entscheidung ist zu begründen. Dem Mitglied ist vor dem Vereinsausschluss die Ausschlussabsicht bekannt zu machen und unter Fristsetzung von einem Monat Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Hat eine Stellungnahme zur Ausschlussabsicht rechtzeitig dem Vorstand vorgelegen, ist nach der Vorstandsentscheidung innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(8) Die Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand,wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist und diesen Betrag auch nachschriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von derAbsendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet.Mit der Mahnung ist dem Mitglied die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaftbekannt zu machen.(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alleAnsprüche des Mitglieds aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen,Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervonunberührt.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereinsteilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und derMitgliederversammlung Anträge zu stellen.(2) Nur die ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht und das aktive und passiveWahlrecht. Juristische Personen haben nur eine Stimme. Zur Wahrnehmung desStimm- und Wahlrechts ist von juristischen Personen ein Vertreter namentlich zubenennen.(4) Die Mitglieder können sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. DieVertretungsbefugnis ist dem Versammlungsleiter schriftlich nachzuweisen. KeinMitglied kann mehr als ein weiteres Stimmrecht als Vertreter ausüben.(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in derÖffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise und uneigennützig zu unterstützen.

§ 6
Mitgliedsbeiträge

(1) Die ordentlichen Mitglieder entrichten jährliche Mitgliedsbeiträge. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge legt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands jährlich für das Folgejahr fest.
(3) Die von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeiträge sind bei Eintritt und im Folgejahr bis zum 15. Februar des Jahres zu entrichten. Im Gründungsjahr sind die Beiträge spätestens zwei Monate nach dem Vereinsbeitritt zu zahlen.
(4) Für Beiträge und Spenden sind auf Verlangen des Mitglieds Quittungen durch den Schatzmeister zu erteilen.
(5) Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf die Zahlung des vollen Mitgliedsbeitrags. Eine Nachschusspflicht oder persönliche Haftung besteht nicht.

§ 7 
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Beiräte, soweit diese durch die Mitgliederversammlung eingerichtet werden
4. Rechnungsprüfer

§ 8
Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

1. Wahl und Abwahl des Vorstands
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
3. Wahl der Rechnungsprüfer
4. Ernennung von Ehrenmitgliedern
5. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
6. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
7. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands und des Prüfberichts des Rechnungsprüfers
8. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags für jeweils zwei Jahre
9. Erlass einer Geschäftsordnung und einer Finanzordnung
10. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
11. Außerordentliche Auflösung von Beiräten.

(3) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Geschäftsjahr im ersten Jahresdrittel.

(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Sie muss spätestens einen Monat nach Beschluss oder Eingang des Antrags tagen. 

(5) Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei satzungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, wenn nichts anderes geregelt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei der Berechnung der Mehrheit werden Enthaltungen nicht mitgezählt.

(7) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Versammlung, ist innerhalb von einem Monat eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 9
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. bis zu vier Beisitzern
4. dem Schatzmeister und
5. den Vorsitzenden der Beiräte.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Der stellvertretende Vorsitzende darf im Innenverhältnis von seiner Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte entsprechend der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

1. Vorbereitung der Beratung und der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung,
2. Entscheidung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Geschäftsführung,
3. Verwaltung des Vereinsvermögen,
4. Einberufung und Auflösung von Beiräten,
5. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(3) Vorstandsmitglied im Sinne von Abs. 1 kann nur ein Vereinsmitglied – bei juristischen Personen eine zur Vertretung berechtigte natürliche Person – sein. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. Der Vorstand wird mit Ausnahme der Beiratsvorsitzenden von der Mitgliederversammlung auf die Dauervon zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitgliederbleiben jeweils bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt. Die Amtszeit der aus den Beirätenentsandten Vorstandsmitglieder endet jeweils mit der Neubestellung eines Beiratsvorsitzenden.

(4) Der Vorstand soll in der Regel zweimal pro Jahr tagen.

(5) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Für Aufwendungen, die aus der Vorstandtätigkeit erwachsen, können die Vorstandsmitglieder eine angemessene Entschädigung erhalten. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Notwendige nachgewiesene Kosten werden darüber hinaus nach Maßgabe der jeweiligen steuerrechtlichen Reisekostenbestimmungen erstattet.

(6) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Diese Entscheidungen können von einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, direkt von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder aufgehoben und ersetzt werden. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.(7) Der Vorstand kann aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Vorstand bestimmen, der dringende Angelegenheiten oder ihm vom Vorstand zugewiesene Aufgaben zu besorgen hat.

(8) Der Vorstand ist berechtigt, Geschäftsführer und stellvertretende Geschäftsführer zubestellen und abzuberufen. Die Geschäftsführer und stellvertretenden Geschäftsführerunterstützen den Vorstand bei laufenden Geschäftsführungsaufgaben. Der Vorstandkann den Geschäftsführern und stellvertretenden Geschäftsführern im Einzelfall Vollmacht erteilen.

§ 10
Beiräte

(1) Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung Beiräte berufen, insbesondere einen wissenschaftlichen und einen juristischen Beirat sowie einen Beirat zur Zusammenarbeit mit Vorhabensträgern. Sie geben sich eine eigene Geschäftsordnung.

(2) Die Mitarbeit ist ehrenamtlich. Beiratsmitglieder erhalten für Ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung in Form eines Sitzungsgeldes. Über die Höhedes Sitzungsgeldes entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Darüberhinaus werden notwendige nachgewiesene Kosten nach Maßgabe der jeweiligensteuerrechtlichen Reisekostenbestimmungen erstattet.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Abberufung durch den Vorstand.

(4) Die Beiräte wählen einen Vorsitzenden. Die Vorsitzenden der Beiräte werden mit ihrer Wahl gleichzeitig Mitglieder des Vorstands. Beiratsvorsitzender kann gemäß § 9 Abs. 3 nur ein ordentliches Vereinsmitglied sein. Die Vorstandstätigkeit endet mit der Neubestellung eines Beiratsvorsitzenden.

(5) Der Beirat soll mindestens halbjährlich tagen. Der Beirat wird vom Beiratsvorsitzenden oder dem Vorstandsvorsitzenden schriftlich mit einer Frist von einer Woche einberufen.

Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt sowie das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungendes Beirats zu verständigen. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigenStimmen. Bei der Berechnung der Mehrheit werden Enthaltungen nicht mitgezählt.Nach außen wird der Beirat gemeinsam vom Vorstandsvorsitzenden und dem

Beiratsvorsitzenden vertreten.

§ 11
Rechnungsprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre aus ihrer Mitte zweiRechnungsprüfer. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl istzulässig. Die Rechnungsprüfung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt.(2) Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie derenordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabeiinsbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendungfestzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vomVorstand getätigten Aufgaben. Die Rechnungsprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Rechnungsprüfung zu unterrichten.

§ 12
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens zwei Monate vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten und für die Änderung des Vereinszwecks die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehördeoder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt undbedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind denMitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Förderung des Naturschutzes und Landschaftspflege.